( § 235 Abs 3 Wr. AbgO, Wr. GetrStG ) Dauersachverhalte, also über einen Besteuerungszeitraum hinauswirkende und bestehende Verhältnisse und Zustände, können auch dann neu hervorgekommene Tatsachen darstellen und die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen berechtigen, wenn sie der Behörde bei der Besteuerung eines früheren Zeitraumes bereits bekannt waren.
VwGH 11.05.2000, 99/16/0164