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Insolvenz-Ausfallgeld-Grenzbetrag bei Kündigungsentschädigung

ArbeitsrechtARD 5153/13/2000 Heft 5153 v. 15.9.2000

( § 1 Abs 4 IESG, § 54 Abs 1 ASVG ) Der Grenzbetrag von Insolvenz-Ausfallgeld für eine Kündigungsentschädigung ist für die darin enthaltenen Sonderzahlungen getrennt zu ermitteln.

OGH 11.05.2000, 8 Ob S 121/00b

§ 1 Abs 4 IESG verweist auf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG, wobei für einen Kalendermonat der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen ist. Für Sonderzahlungen gilt gemäß § 54 Abs 1 ASVG eine eigene Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60fachen des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenden Betrages. Daraus und aus der Leistung der Versicherungsbeiträge gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG durch einen vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung, der gemäß § 2 Abs 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz auch Beiträge für die Sonderzahlungen umfasst, ist zu schließen, dass die in § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30fachen täglichen Betrages nur das laufende Entgelt unter Ausschluss der Sonderzahlungen erfasst, denn für die Sonderzahlungen gilt nach dem ASVG - wie zuvor ausgeführt - eine andere Beitragsgrundlage. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des vor In-Kraft-Treten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes zuständigen VwGH, der ausgeführt hat (vgl. VwGH 27. 6. 1989, 88/11/0201, ARD 4242/6/91), die Ansprüche auf fortlaufendes Gehalt (§ 15 AngG) und auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnnachtsremunaration usw.) seien nicht als ein einheitlicher Entgeltanspruch anzusehen, der gemeinsam den Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 4 IESG gegenüberzustellen sei. Werden die Sonderzahlungen aber bei Sicherung des laufenden Entgelts nicht im Rahmen des in § 1 Abs 4 Satz 1 IESG genannten 2fachen Höchstbetrages nach § 45 Abs 1 ASVG berücksichtigt, sind sie auch bei Sicherung der Kündigungsentschädigung nicht einzubeziehen, sondern ist für ihre Sicherung gleichfalls die in § 54 Abs 1 ASVG normierte Höchstbeitragsgrundlage maßgeblich.

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