( § 1, § 3a Abs 1 IESG ) Ein Dienstverhältnis, in dem der Arbeitnehmer das völlige Vorenthalten des Entgelts in den letzten 3 Jahren hingenommen hat und sich mit der überaus vagen Hoffnung auf die Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vertrösten ließ, fällt nach dem anzustellenden Fremdvergleich nicht in den Schutzbereich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes.
OGH 13.04.2000, 8 Ob S 56/00v