( § 1 Abs 1 und Abs 3 IESG ) Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten „Arbeitsverhältnis“, das nur die entgeltliche Überlassung der Gewerbeberechtigung an den „Arbeitgeber“ beinhaltete, und für das der Überlasser der Gewerbeberechtigung während der Dauer eines Jahres nicht eine Stunde als Arbeitnehmer tätig wurde, ist nicht gesichert. OGH 08.06.2000, 8 Ob S 294/99i .