( § 43 Abs 2 1. Fall ZPO ) Geringfügigkeit hinsichtlich eines unterlegenen Klagsanspruchs ist bis zu einer Quote von 10% anzunehmen, wobei diese Grenze nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen ist. Dem Gericht kommt also bei seiner Entscheidung Ermessen zu, das im Einzelfall eine geringfügige Abweichung in jede Richtung ermöglicht. OLG Wien 15.07.1998, 7 Ra 204/98s. (Slg. 11.759)