( § 15 Abs 2 GGG, § 58 Abs 1 JN ) Wird in einer Klage neben einem monatlichen Unterhaltsbetrag auch ein fester Betrag als Rückstand des Unterhalts begehrt, sind diese beiden Ansprüche bei Bemessung der Gerichtsgebühren zusammenzurechnen, wobei die wiederkehrenden Bezüge nach der Bewertungsbestimmung des § 58 Abs 1 JN zu bewerten sind. In Hinblick auf die formale Anknüpfung des Gerichtsgebührenrechts kommt dabei dem Umstand, dass es sich beim geltend gemachten Festbetrag um einen Rückstand an wiederkehrenden Bezügen handelt, keine Bedeutung zu. Dass die Höhe des Streitwertes davon beeinflusst wird, in welchem Zeitpunkt die Klage eingebracht wurde, ist selbstverständliche Folge der Disposition der Parteien. VwGH 01.09.1999, 99/16/0191. (Beschwerde abgewiesen)