( § 18 VwGG ) Die die Weisungsgebundenheit des Präsidenten des VwGH gegenüber dem Bundeskanzler begründende Vorschrift des § 18 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) betreffend Personalangelegenheiten wird wegen Widerspruchs zum verfassungsmäßig festgelegten Kontrollsystem des Bundes-Verfassungsgesetzes bezüglich der gesamten öffentlichen Verwaltung aufgehoben. VfGH 10.03.2000, G 19/99.
Anm.: