( § 36a Abs 3 Z 2 AlVG ) Gemäß § 36a Abs 3 Z 2 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 u. a. die Beträge nach § 18 Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) hinzuzurechnen, „soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden“. Eine Hinzurechnung zu dem im Einkommensteuerbescheid mit Null festgestellten Einkommen kommt daher nur insoweit in Betracht, als die Ermittlung dieses Einkommens auf einem Abzug des Verlustabzuges beruhte, also nicht in einem den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Ausmaß. Eine Hinzurechnung nicht zum festgestellten Nulleinkommen, sondern zu noch gar nicht um den Verlustabzug reduzierten Einkünften, kommt von vornherein nicht infrage, insbesondere wenn sich aus dem (einfachen) Gesamtbetrag der Einkünfte des Arbeitslosen kein an die Geringfügigkeitsgrenze auch nur annäherungsweise heranreichendes Monatseinkommen ergibt. VwGH 21.09.1999, 97/08/0010. (Bescheid aufgehoben)