( § 120, § 122 Abs 3 ArbVG, § 190 ZPO ) Bis zur nachträglichen Zustimmung des Gerichts zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes hat dieses auch für die Zeit einer Dienstfreistellung Anspruch auf das ihm gebührende Arbeitsentgelt. Klagt das BR-Mitglied dieses Entgelt ein, ist das Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung über die Zustimmung zur Entlassung zu unterbrechen.