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§ 863 ABGB

ArbeitsrechtARD 5106/16/2000 Heft 5106 v. 14.3.2000

( § 863 ABGB ) Ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verzinsung einer Pensionsabfindung weder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes noch aus vertraglicher Vereinbarung, sondern leistet der Arbeitgeber Zinszahlungen aufgrund einer freiwilligen Zusage in bestimmter Höhe, kann von einer planwidrigen Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste, nicht gesprochen werden. Voraussetzung für eine solche ergänzende Vertragsauslegung wäre das Vorliegen einer Regelungslücke, sohin das Vorliegen eines planwidrig unvollständig gebliebenen Vertrages. Liegt eine solche planwidrige Vertragslücke nicht vor, besteht für die Erforschung des hypothetischen Parteiwillens kein Anlass. Ein auf den hypothetischen Parteiwillen gestützter Anspruch auf - gegenüber den freiwillig geleisteten Zinsen - höhere Verzinsung besteht daher nicht. OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 141/99t, Revision unzulässig.

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