( § 22 BAO ) Wenn ein Steuerpflichtiger verworrene Gestaltungen unter Einbeziehung von Steueroasenländern vornimmt, hat er den Beweis anzutreten, dass die Geldflüsse auf seinen Konten nicht in Zusammenhang mit Einkünften stehen. Er kann durch entsprechende laufende Dokumentation die Grundlage für die spätere Nachweisführung erbringen. VwGH 25.11.1999, 97/15/0104. (Beschwerde abgewiesen)