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§ 7 Abs 3 Z 2 AlVG, ARB 1/80

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5090/19/2000 Heft 5090 v. 18.1.2000

( § 7 Abs 3 Z 2 AlVG, ARB 1/80 ) Der Bezug der Invaliditätspension (und damit ein Tatbestand des Art 6 Abs 2 ARB 1/80) ist hinsichtlich der Rechte aus den vor der Invaliditätspension liegenden Beschäftigungszeiten eines türkischen Arbeitnehmers nicht schädlich. Die vom türkischen Versicherten erworbenen Rechte nach dem ARB 1/80 (hier vor allem das Aufenthaltsrecht) stehen ihm auch nach dem Entzug der Invaliditätspension zu (siehe dazu ausführlich VwGH 20. 10. 1998, 98/08/0130, ARD 5018/15/99), so dass er der Arbeitsvermittlung grundsätzlich zur Verfügung steht. VwGH 01.06.1999, 99/08/0060. (Bescheid aufgehoben)

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