( Wr. PVG § 37 ) Die unterschiedliche Behandlung der Personalvertreter (und Mitglieder der Wahlausschüsse) einerseits und der Wahlwerber andererseits - hinsichtlich Versetzungs- und Kündigungsschutz und Schutz vor dienstrechtlicher Verfolgung - im Wiener Personalvertretungsgesetz (Wr. PVG) ist auf einen bewussten gesetzgeberischen Akt zurückzuführen und damit eine analogiefähige Lücke (§ 27, § 28 Wr. PVG, § 120 ArbVG) zu verneinen. OLG Wien 10 Ra 144/99s v. 28.06.1999, Rekurs zulässig.