( ABGB § 863 ) Setzt ein Arbeitnehmer im plötzlichen Ärger über eine Ermahnung des Arbeitgebers einen unüberlegten Schritt in Form einer Anregung und sodann Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung, ist von dieser auch dann auszugehen, wenn er diesen Schritt kurz darauf wieder bereute und, offenbar nach Einholung ausführlicher Rechtsauskunft, um weitere Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis geltend zu machen, eine fristwidrige Kündigung durch den Arbeitgeber behauptete. ASG Wien 11 Cga 200/98f v. 16.06.1999, rk.