( BAO § 281 ) Die Frage, ob die Absicht der Erhebung einer VfGH-Beschwerde zwecks Erlangung der so genannten „Ergreiferprämie“ einer Aussetzung der Entscheidung über die Berufung entgegensteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Der von der Judikatur geforderten Voraussetzung, dass beim VfGH schon ein einschlägiges Verfahren anhängig sein muss, ist jedenfalls der Fall gleichzuhalten, dass die bevorstehende Gerichtsanhängigkeit der präjudiziellen Norm dargetan wird. VwGH 99/16/0052, 0053 v. 31.03.1999. (Bescheide aufgehoben)