( EGV Art 52 bis 58 ) Es verstößt gegen Art 52 bis 58 EGV (nach Änderung nunmehr Art 43 bis 48 EG), wenn eine steuerliche Begünstigung für Konzernbeiträge zwischen einer Tochtergesellschaft und einer Muttergesellschaft (inklusive deren 100%igen Tochtergesellschaften, die im Konzern gemeinsam die Anteile an der Tochtergesellschaft halten) zwar gewährt wird, wenn die anderen 100%igen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft im selben Mitgliedstaat bzw. in nur einem anderen Mitgliedstaat, mit dem aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ein Diskriminierungsverbot besteht, ihren Sitz haben, die steuerliche Begünstigung aber versagt wird, wenn die anderen 100%igen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft in mehreren anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, mit denen jeweils aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ein Diskriminierungsverbot besteht.