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ASVG § 252

SozialversicherungARD 5081/29/99 Heft 5081 v. 3.12.1999

( ASVG § 252 ) Die Kindeseigenschaft kann dann, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Erwerbsfähigkeit bestanden hat, aus dem Grund der Erwerbsunfähigkeit nicht wieder aufleben. OLG Linz 12 Rs 111/98 v. 19.05.1998. (ZAS Jud. 5/1999)

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