( BSVG § 141 Abs 1 lit a sublit aa , ASVG § 293 ) Befindet sich ein Pensionsbezieher in einem Seniorenwohnheim in Pflege und kommt eine Pflege durch seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt nicht mehr in Betracht, weil sie selbst pflegebedürftig ist, kann von einer nur kurzfristigen Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft nicht gesprochen werden und es kommt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende zur Anwendung.