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GewO § 82 lit g

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5063/61/99 Heft 5063 v. 24.9.1999

( GewO § 82 lit g ) Dem Chef vor Mitarbeitern das Götz-Zitat zu sagen, ist eine so schwere Verfehlung, dass sie die Entlassung eines Arbeitnehmers rechtfertigt, auch wenn ein rauher Umgangston im Unternehmen üblich ist. OLG Wien 8 Ra 3/99s v. 03.03.1999.

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