( GewO § 82 lit g ) Äußerungen eines Arbeitnehmers gegenüber der vorgesetzten Chefin - wie z.B. er lasse sich von ihr nichts sagen; sie solle schauen, dass sie in die Küche gehe, wo sie hingehöre; wenn sie mit ihm reden wolle -, so solle sie dort hingehen, wo er wolle - dies noch dazu in einem Tonfall, dass diese herabsetzenden Äußerungen auch von Gästen des Betriebes wahrgenommen werden konnten, sind keine allgemeine Unmutsäußerung, sondern eine grobe Ehrenbeleidigung. ASG Wien 13 Cga 84/97k v. 12.11.1998, rk.