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GewO § 82 lit g

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5063/59/99 Heft 5063 v. 24.9.1999

( GewO § 82 lit g ) Die Äußerung eines Arbeitnehmers, sein Schwager (zugleich der Arbeitgeber), habe sich „die Firma ergaunert“, die von Außenstehenden, insbesondere von nicht zur Familie gehörenden Arbeitnehmern nicht wahrgenommen wurde, weil sie im Büro des Arbeitgebers fiel, ist in Hinblick auf die Erregung des Arbeitnehmers wegen der schwelenden familiären Spannungen und der Erstmaligkeit der Entgleisung als den Umständen nach noch entschuldbar und nicht als so grobe Ehrverletzung anzusehen, dass sie die Entlassung rechtfertigt. OGH 8 Ob A 15/99k v. 07.06.1999, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 351/97g v. 2. 9. 1998 = ARD 5002/1/2/99 (betreffend Urlaubsaufzeichnungen und Verjährung von Urlaubsansprüchen).

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