vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 5063/30/99 Heft 5063 v. 24.9.1999

( GewO § 82 lit f ) Aus der Äußerung eines Arbeitnehmers, die Küchenreinigung sei nicht seine Arbeit, kann keine beharrliche Verweigerung, diese Arbeit zu übernehmen, abgeleitet werden, wenn diese grundsätzlich den Tatsachen entsprach, weil der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise zu dieser Tätigkeit herangezogen wurde. ASG Wien 29 Cga 199/98s v. 07.05.1999, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte