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Aufrechnung von fälligen Beiträgen

SozialversicherungARD 5051/11/99 Heft 5051 v. 13.8.1999

( ASVG § 103 Abs 1 ) Fällige Beiträge kann der Krankenversicherungsträger als beitragseinhebender Versicherungsträger gegen zu erbringende Pensionsleistungen bis zur Hälfte des zu leistenden Nettopensionsbetrages ohne Rücksicht auf das allgemeine Existenzminimum aufrechnen.

OGH 10 Ob S 392/98i v. 01. 12.1998

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