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FinStrG § 13, § 33

BetriebswichtigesARD 5050/20/99 Heft 5050 v. 10.8.1999

( FinStrG § 13, § 33 ) Ist ein Geschäftsführer für eine GmbH im Vorgründungsstadium zwar nicht formell bestellt, handelt er aber faktisch für sie, ist er bei Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerbeträge finanzstrafrechtlich verantwortlich. OGH 15 Os 30/98 v. 18.06.1998.

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