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Honorarvereinbarung mit Nicht-Wirtschaftstreuhänder

BetriebswichtigesARD 5050/19/99 Heft 5050 v. 10.8.1999

( ABGB § 871, § 873, § 879 Abs 2 Z 2, § 937, WT-BO § 33 ) Eine Honorarvereinbarung über eine von einem hiezu nicht berechtigten „Rechtsfreund“ zu erbringende Leistung (Schwarzarbeit) ist auch dann, wenn sie gegen das quota-litis-Verbot (Anteil am Streiterlös) verstößt, insoweit rechtswirksam, als der Auftraggeber über die fehlende Berufsberechtigung aufgeklärt wurde; auf einen ganz allgemein gehaltenen Verzicht auf Einwendungen gegen diese Vereinbarung kann sich der nicht Berufsberechtigte (Pfuscher) aber nicht berufen.

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