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Einforderung von Geldforderungen der Arbeitnehmerschaft durch Betriebsausschuss

ArbeitsrechtARD 5049/10/99 Heft 5049 v. 6.8.1999

( ArbVG § 76, § 93, § 95, ASGG § 53 ) Ein Betriebsausschuss ist nicht berechtigt, Geldforderungen der „Arbeitnehmerschaft“, die dieser - betreffend einen von ihr dotierten und vom Arbeitgeber verwalteten Fonds - zustehen sollen, gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

ASG Wien 21 Cga 121/98m v. 22.11.1998, Berufung erhoben

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