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Keine Einbehaltung der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG in besonders gelagerten Fällen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5026/18/99 Heft 5026 v. 7.5.1999

BMF 04 0101/15/IV-4/99 v. 15.04.1999

1. Mitwirkende bei inländischen Veranstaltungen

1.1 Wirken im Ausland ansässige und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Personen auf selbständiger Basis an inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, unterliegen die diesen Personen zufließenden Einkünfte gemäß § 98 EStG der inländischen Besteuerung. Die Steuer ist hiebei gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG im Abzugsweg zu erheben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet werden.

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