( EStG § 16 Abs 1 ) Übersteigen Aktivitäten eines Lehrers an der Schule seine Lehrverpflichtung, sind Aufwendungen insoweit nicht absetzbar. Privatanteile an einem für schulische Zwecke angeschafften Computer sind auch dann in Ansatz zu bringen, wenn der Lehrer in seinem Haushalt über einen weiteren Computer verfügt.
VwGH 93/14/0195, 95/14/0044 und 95/14/0045 v. 28.10.1998