( AlVG § 25 ) Ein in doppelter Höhe der zuvor gewährten Notstandshilfe ausbezahlter Pensionsvorschuss kann nicht allein aus diesem Grund als Übergenuss zurückgefordert werden.
VwGH 98/08/0161 v. 20.10.1998
Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen u.a. zu verpflichten, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.