( B-KUVG § 90, ASVG § 175 Abs 1 ) Verletzt sich ein Abgeordneter bei der Teilnahme eines Politiker-Teams an einem Fußballturnier, steht dieser Unfall nicht unter UV-Schutz.
OGH 10 Ob S 281/98s v. 01.09.1998
Bei der Teilnahme (von Betriebsangehörigen oder Dienstnehmern) an einem Fußballspiel handelt es sich um eine Sportart mit Wettkampfcharakter, die schon auf Grund dieses Umstandes prinzipiell nicht unfallversicherungsgeschützt ist. Auch wenn es sich hier nicht um eine Meisterschaft in Turnierform handelte und auch nicht feststeht (wovon aber ausgegangen werden kann), dass am Ende der siegreichen Mannschaft auch ein Pokal überreicht wurde, wodurch die Motivation zu siegen besonders in den Vordergrund gerückt wäre, handelt es sich doch beim Antreten zweier Fußballmannschaften gegeneinander - auch wenn dies primär unter dem Vorzeichen einer Benefizveranstaltung (hier: zur Förderung des Fremdenverkehrs und der Wirtschaft) geschah - naturgemäß um eine auf Zwei- und Ballkampf ausgerichtete Sportart, die auch durch besondere Verletzungsanfälligkeit der beteiligten Spieler gekennzeichnet ist. Derartige Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem solchen ihnen geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter werden aber nach der Rechtsprechung - das Gesetz gibt hiezu selbst keine weitergehenden Vorgaben - mit Recht grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz (zu Lasten der Versichertengemeinschaft) ausgenommen.