( WrPGG § 3 Abs 1 ) Ist eine minderjährige Ausländerin in einem Heim im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 34 Wr. Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht, wobei die Kosten der Unterbringung vorläufig vom Jugendwohlfahrtsträger getragen werden, ist eine Nachsichtserteilung von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für einen Pflegegeldanspruch auch dann nicht geboten, wenn die Belastung mit den Kosten für sie eine Härte bedeuten würde. Ebenso ist dann, wenn der Antrag auf Nachsichtserteilung die Abwendung einer sozialen Härte von der Mutter der Minderjährigen bezweckte, keine Nachsicht zu erteilen, weil im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht keine soziale Härte iSd § 3 Abs 4 Wr. Pflegegeldgesetz gesehen werden kann.