( AuslBG § 28 Abs 1 ) Der ohne weitere Qualifikation (d.h. ohne Qualifikation als Arbeitgeber) an eine bestimmte Person gerichtete Vorwurf, bestimmte Ausländer entgegen dem AuslBG beschäftigt zu haben, reicht für die Belangung dieser Person als Beschäftiger aus. Weiters wird der behördliche Verfolgungswille auch ohne Nennung der konkreten Staatsangehörigkeit der beschäftigten Ausländer verwirklicht, wenn nur die Identität der Ausländer unverwechselbar konkretisiert wird und die dem Beschäftiger vorgeworfenen Taten konkret umschrieben werden. VwGH 97/09/0018 v. 16.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)