( NoVAG § 1 Z 4, KO § 46 ) Ändert sich die NoVA-begünstigte Nutzung von Kfz, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt waren, wegen Insolvenz des Autovermieters, wird die diesem vergütete Normverbrauchsabgabe (NoVA) zur Masseforderung des Abgabengläubigers.
OGH 8 Ob 10/98y v. 24.08.1998