( EStG § 16 Abs 1 ) Auftrittsbezogene Friseur- und Kosmetikaufwendungen eines Schauspielers sind als Werbungskosten absetzbar.
VwGH 96/15/0198 v. 10.09.1998
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.