LStR 1999, BMF 07 0104/3-IV/7/98 v. 27.11.1998; AÖFV 1998/200, 110. Stück, ausgegeben am 23. 12. 1998
1. Allgemeines (RZ 1100 bis 1103)
In § 67 Abs 8 lit a EStG ist ein einheitlicher Belastungsprozentsatz für alle im Sinne dieser Bestimmung in Betracht kommenden Bezugsteile vorgesehen, und zwar in der Weise, dass alle diese Lohnbestandteile nach Abzug der davon einbehaltenen SV-Beiträge mit dem Steuersatz zu versteuern sind, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr sind - ausgenommen solche in einem Konkursverfahren - aufzurollen (zwingende Vorschrift).