( ASVG § 58, § 69 Abs 2, § 471g ) Werden die monatlichen Beiträge von in 2 oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigten Dienstnehmern, die unter Glaubhaftmachung eines voraussichtlich insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Bezuges formalversichert sind, nicht fristgerecht und auf Basis einer Beitragsgrundlage in Höhe des angegebenen voraussichtlichen Bezuges entrichtet, sind hiefür auch dann Verzugszinsen zu entrichten, wenn der so Versicherte letztlich nicht versicherungspflichtig ist. (HVSVT)