Bundeskanzleramt 353.110/254-I/6/98 v. 21.12.1998
Gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz 1988 ist u.a. die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler anzustreben.