( KV-Angestellte von Versicherungsunternehmen im Außendienst § 6 ) Einem Versicherungsangestellten, der vom Außendienst in den Innendienst rückversetzt wird, gebühren auch im Innendienst die Betreuungsprovisionen (Folgeprovisionen) für im Außendienst akquirierte Kunden.
OGH 8 Ob A 141/98p v. 17.09.1998