( UrlG § 4, GewO § 82 lit f ) In Hinblick auf ein den Arbeitgeber täuschendes Motiv (iSd § 901 ABGB, das nicht zur „Bedingung“ erhoben wurde) für eine Urlaubsvereinbarung bzw. einen Urlaubsvorgriff kann eine zustande gekommene Urlaubsvereinbarung nicht angefochten werden bzw. ein Arbeitnehmer nicht entlassen werden, auch wenn der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit allenfalls durch Vortäuschen eines sonstigen Dienstfreistellungsgrundes (Krankheit, wichtiger persönlicher Grund u.a.) erfüllt werden kann. OGH 8 Ob A 234/98i v. 17.09.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 18/98b v. 29. 4. 1998 = ARD 4967/16/98.