( HbG § 18 Abs 6, § 17 Abs 1 ) Auch wenn das Unterlassen der Reinigung während des Krankenstandes einem Hausbesorger nicht angelastet werden kann, ist er verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen, sofern er seiner Reinigungspflicht durch einen plötzlich auftretenden Hinderungsgrund nicht nachzukommen vermag. Zerwürfnisse zwischen ihm und seiner Ehefrau sind keine hinreichende Entschuldigung. Ist der Hausbesorger auch zur Rasenpflege in der Wohnhausanlage verpflichtet, liegt eine Pflichtenvernachlässigung auch dann vor, wenn man den Rasen in der Anlage als Naturwiese (mit Blumen) bezeichnen könnte. OGH 8 Ob A 270/98h v. 12.11.1998, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 246/97s v. 17. 6. 1998 = ARD 4990/7/98.