( OrgHG § 8 Abs 2 ) Wird der nach dem Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) geltend gemachte Ersatzanspruch aus einer Verfügung (u.a.) des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz abgeleitet, der nach den Bestimmungen des OrgHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig gewesen wäre, ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu delegieren, auch wenn der betroffene Richter und Präsident des Gerichtshofes bereits suspendiert und in den dauernden Ruhestand versetzt wurde. OGH 9 Ob A 150/98v v. 20.05.1998.