Verordnung des BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist. BGBl II 1999/20, ausgegeben am 14. 1. 1999.
Verordnung des BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist. BGBl II 1999/20, ausgegeben am 14. 1. 1999.