( UStG § 6 Abs 1 Z 9 lit a ) Dass nach der ständigen Judikatur des VwGH der Begriff des „Bauherrn“ für die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen ist, bedeutet umsatzsteuerrechtlich nicht, dass Leistungen des Grundstücksveräußerers und Leistungen Dritter zu einem einheitlichen Grundstückserwerb zusammengefasst werden können. Nur die Grundstückslieferung ist daher gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, wenn der jeweilige Käufer das Grundstück einerseits von einem ARGE-Partner kauft, das darauf errichtete Gebäude aber andererseits von der ARGE selbst erwirbt. BMF v. 29.10.1998. (RdW 1998/779, Heft 12)