( UStG § 12 Abs 2 Z 2 lit b ) Unter einer gewerblichen Personenbeförderung ist die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit gewerbsmäßig, also zur Erzielung von Einnahmen unmittelbar durch die Personenbeförderung selbst erfolgt. Besteht die maßgebliche Tätigkeit des gewerblichen Unternehmers allein in der Überlassung von Fahrzeugen, liegt keine Personenbeförderung in der Benutzung von an Firmenangestellte überlassene Pkw vor. VwGH 98/13/0080 v. 27.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)