( GSVG § 133 Abs 2 ) Da Tabaktrafiken notorisch auch von ausschließlich im Sitzen tätigen Trafikanten geführt werden, kann die Notwendigkeit eines „nur“ überwiegenden Sitzens (ein Drittel der Arbeitszeit kann im vorliegenden Fall von dem Tabaktrafikanten auch im Gehen und Stehen verrichtet werden) keine Erwerbsunfähigkeit begründen. OGH 10 Ob S 316/98p v. 13.10.1998.