( GSVG § 133 Abs 2, TabMG § 29 ) Ein Trafikant, dessen Behinderung das Ausmaß derjenigen Personen nicht übersteigt, die bei Bewerbung um eine Trafik bevorzugt zu behandeln sind, ist nicht erwerbsunfähig.
OGH 10 Ob S 135/98w v. 14.04.1998
Als erwerbsunfähig gilt ein Versicherter bzw. eine Versicherte, der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat (§ 133 Abs 2 lit a GSVG) und dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war (§ 133 Abs 2 lit b GSVG), wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.