( EStG § 19 ) Wird die Auszahlung einer fälligen Provision auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, verfügt der Empfänger damit über den Betrag. Dieser Betrag ist daher bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der späteren Auszahlung zugeflossen. VwGH 95/14/0160 v. 09.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)