( AlVG § 25 Abs 1 ) In Hinblick auf die Höhe einer Unterhaltsleistung von S 4.000,- pro Monat musste die Bezieherin der Notstandshilfe erkennen, dass ihr diese nicht in voller Höhe gebührte. VwGH 97/08/0086 v. 21.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)
( AlVG § 25 Abs 1 ) In Hinblick auf die Höhe einer Unterhaltsleistung von S 4.000,- pro Monat musste die Bezieherin der Notstandshilfe erkennen, dass ihr diese nicht in voller Höhe gebührte. VwGH 97/08/0086 v. 21.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)