( ASVG § 255 Abs 1 ) Bei der Prüfung, ob der Versicherte in der Lage ist, eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben, ist von den Verhältnissen bei Einhaltung einer notwendigen Therapie - als solche könnte auch eine Kurbehandlung in Frage kommen - auszugehen. Der Versicherte ist nicht gehalten, eine zur Verhinderung einer Verschlechterung seines Zustandes notwendige Kur zu unterlassen, um seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz möglichst einzuschränken. OLG Graz 8 Rs 34/97 v. 03.04.1997. (ZAS Jud. 6/1998)