( ZPO § 416 ) Nahm im Vorprozess ein Arbeitnehmer die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz in Anspruch, im Folgeprozess aber nunmehr ihrerseits die BUAK (als Kläger) den Arbeitgeber (des Arbeitnehmers im Vorprozess) aus dem Titel des Schadenersatzes wegen angeblich unrichtiger Meldungen über die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers, fehlt die für eine Bindungswirkung erforderliche Parteienidentität, wobei eine bloß unterschiedliche Parteirollenverteilung nicht schaden würde. OGH 9 Ob A 215/98b v. 21.10.1998.